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9 Mart 2011 Çarşamba

Geld für Mütter: Mutterschaftsgeld

Trotz der Tatsache, dass Schwangere sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin in den Mutterschutz gehen, erhalten sie auch weiterhin Geld. Wer das Mutterschaftsgeld zahlt, ob man Anspruch darauf hat und womit man rechnen kann, wird hier erklärt:
Wann besteht Anspruch auf Mutterschaftsgeld?
Für fest angestellte Schwangere besteht eine Mutterschutzfrist von sechs Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin bis acht Wochen nach der Geburt. In den allermeisten Fällen hat man während der gesamten Mutterschutzfrist Anspruch auf Mutterschaftsgeld und den Zuschuss des Arbeitgebers. Dazu ist es jedoch nötig, bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert zu sein.
Tipp: Lassen Sie sich von Ihrem Arzt den errechneten Geburtstermin bescheinigen und legen Sie ihn Ihrem Arbeitgeber sowie der Krankenkasse vor, bevor Ihr Mutterschutz beginnt. Diese Bescheinigung darf jedoch maximal vier Wochen alt sein.
Während man sich als gesetzlich Versicherte im Mutterschutz befindet, zahlt die Krankenkasse Mutterschaftsgeld in Höhe von maximal 13 Euro pro Arbeitstag. Der Arbeitgeber stockt dieses Mutterschaftsgeld bis zur Höhe des Nettogehaltes auf. Die Höhe der Zuzahlung errechnet sich dabei aus dem durchschnittlichen Nettogehalt der letzten drei Monate vor Beginn des Mutterschutzes, in denen die Frau abgabenpflichtig gearbeitet hat - inklusive Überstunden!
Wie viel die Krankenkasse dann tatsächlich als Mutterschaftsgeld zahlt, hängt ebenfalls von dem durchschnittlichen Nettoeinkommen der letzten drei abgerechneten Kalendermonate ab. Das Nettoeinkommen wird dabei auf Tage umgerechnet. Liegt das Durchschnittsnettogehalt unter 390 Euro, zahlt ausschließlich die Krankenkasse. Wenn beispielsweise eine Auszubildende 300 Euro netto verdient, bekommt sie von der gesetzlichen Krankenkasse während des Mutterschutzes ebenfalls monatlich 300 Euro als Mutterschaftsgeld.
Wo ist das Mutterschaftsgeld zu beantragen?
Ist man bei einer gesetzlichen Kasse versichert oder arbeitslos, wir das Mutterschaftsgeld bei der Krankenkasse beantragt. Im Falle der Arbeitslosigkeit beträgt das Mutterschaftsgeld während der Mutterschutzfrist nicht 13 Euro pro Arbeitstag, sondern entspricht der Höhe des bisher gezahlten Arbeitslosengeldes.
Steht privat Versicherten auch Mutterschaftsgeld zu?
Privat versicherte Frauen bekommen von ihrem Arbeitgeber im Mutterschutz ihr Nettogehalt abzüglich 13 Euro pro Arbeitstag gezahlt. Das entspricht dem Betrag, den die gesetzlichen Kassen als Mutterschaftsgeld beitragen würden. Private Kassen zahlen aber kein Mutterschaftsgeld. Mitglieder einer privaten Krankenversicherung können jedoch ein einmaliges Mutterschaftsgeld in Höhe von bis zu 210 Euro beantragen beim
Bundesversicherungsamt
Mutterschaftsgeldstelle
Friedrich-Ebert-Allee 38
53113 Bonn
Tel. 0228/6 19 18 88
Wie sieht es mit Mutterschaftsgeld bei einer geringfügig Beschäftigten aus?
Das Bundesversicherungsamt zahlt die Summe von 210 Euro Mutterschaftsgeld auch an Beschäftigte in einem sozialversicherungsfreien Job. Das gilt auch, wenn Sie über Ihren Mann in einer gesetzlichen Krankenkasse familienversichert sind.
Haben Hausfrauen auch Anspruch auf Mutterschaftsgeld?
Leider nein. Da das Mutterschaftsgeld eine Lohnersatzzahlung ist, und Hausfrauen keinen Lohn beziehen, haben sie auch keinen Anspruch auf Mutterschaftsgeld.
Und wie ist es mit dem Mutterschaftsgeld, wenn ich arbeitslos bin?
Arbeitslosen wird das Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse gezahlt. Wenn an dem Tag, an dem der Mutterschutz beginnt, noch Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht, wird das Mutterschaftsgeld in Höhe des Arbeitslosengeldes gezahlt. Übernommen wird es aber von der Krankenkasse. Das Arbeitsamt hat dann seine Zuständigkeit verloren, da Schwangere im Mutterschutz wegen des herrschenden Beschäftigungsverbotes nicht mehr vermittelbar sind und somit dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen.
Wie sieht es bei Selbstständigen mit dem Mutterschaftsgeld aus?
Auch bei Selbstständigen ist wieder ausschlaggebend, wie sie krankenversichert sind. Als freiwilliges Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung zahlt die Kasse das Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes, solange man im Mutterschutz ist.
Bekommen Studenten Mutterschaftsgeld?
Ja. Auch im Falle einer studentischen Krankenversicherung ohne Anspruch auf Krankengeld steht einem während der Mutterschutzfrist das Mutterschaftsgeld zu. Hatte die Studentin einen 400-Euro-Job, steht ihr, wie allen geringfügig Beschäftigten, Mutterschaftsgeld zu.
Was passiert, wenn sich der Geburtstermin verschiebt?
Kein Problem. Das Recht auf Mutterschaftsgeld verfällt nicht, nur weil das Baby sich nicht an Termine halten möchte. Bei einer Frühgeburt werden die vor der Entbindung nicht in Anspruch genommenen Tage an die Zeit nach der Geburt drangehängt. Zusätzlich verlängert sich der Mutterschutz nach der Geburt auf maximal zwölf Wochen. Somit stehen der Frau in jedem Fall 126 Tage Mutterschutz zu.
Bei Zwillingen wird zwölf Wochen lang Mutterschaftsgeld gezahlt
Lässt sich das Kind Zeit, wartet die Krankenkasse bis zur Geburt und zahlt dann rückwirkend für die sechs Wochen Mutterschaftsgeld. Hier zeigt sich ein weiterer Vorteil, wenn die Frau das erwähnte Attest über den errechneten Geburtstermin eingereicht hat: Dann zahlt die Kasse nämlich ab dem errechneten Geburtstermin - und das auch noch die vollen acht Wochen nach der Entbindung lang.
Übrigens: Bei Mehrlingsgeburten hat die junge Mutter Anspruch auf zwölf Wochen Mutterschaftsgeld nach der Entbindung.
Was ändert sich beim zweiten Kind in Sachen Mutterschaftsgeld?
Kommt das zweite Kind während der Elternzeit für das erste und die Mutter ist noch immer in ungekündigter Stellung, zahlen die gesetzlichen Krankenkassen erneut ein Mutterschaftsgeld von maximal 13 Euro pro Tag. Der Arbeitgeber ist in der Elternzeit allerdings zu keinerlei Zahlungen verpflichtet. Das ändert sich, wenn ein Teil der neuen Mutterschutzfrist so fällt, dass er nach der Elternzeit liegt, oder der Mutterschutz nahtlos an die Elternzeit anschließt: Dann muss er erneut zum Mutterschaftsgeld zuzahlen - und zwar von dem Tag an, an dem die Elternzeit beendet ist.
Teilzeit gearbeitet?
Dann muss der Arbeitgeber auch wieder Mutterschaftsgeld zahlen. Hat die Frau während der Elternzeit in Teilzeit gearbeitet, erwirbt sie damit auch wieder Anspruch auf Zuzahlung zum Mutterschaftsgeld. Die Höhe richtet sich dann allerdings nach ihrem Verdienst aus der Teilzeit-Tätigkeit - selbst dann, wenn die Geburt des zweiten Kindes voll in die Elternzeit des ersten fällt.
Eine Sonderregelung gibt es mittlerweile für Frauen, die in der Elternzeit einen Mini-Job ausüben. Fällt deren Mutterschutzfrist ganz in die Elternzeit, können sie als Mutterschaftsgeld lediglich die 210 Euro beim Bundesversicherungsamt beantragen. Kommt das Kind jedoch so zur Welt, dass ein Teil der Mutterschutzfrist nach der Elternzeit liegt, bekommen sie für diese Zeit wieder ihr Mutterschaftsgeld in Höhe von 13 Euro pro Arbeitstag - plus die Zuzahlung vom Arbeitgeber bis zur Höhe ihres Nettogehaltes, das sie vor der Geburt des ersten Kindes hatten.

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