Elterngeld
Elterngeld erhalten grundsätzlich alle Eltern, die sich Zeit für Ihr Neugeborenes nehmen und ihr Kind selbst betreuen und erziehen.
Das Elterngeld ist eine Familienleistung mit Einkommensersatzfunktion. Es beträgt 67 Prozent des wegfallenden Nettoeinkommens, maximal 1.800 Euro monatlich. Wer im Jahr vor der Geburt über 1.200 Euro netto im Monatsdurchschnitt verdient hat, erhält weniger, mindestens aber 65 Prozent dieses monatlichen Nettos. Nur wer so viel verdient, dass das Finanzamt von ihm die sogenannte "Reichensteuer" verlangt, hat keinen Anspruch auf Elterngeld. Das betrifft Alleinerziehende, die im Kalenderjahr vor der Geburt mehr als 250.00 Euro versteuern mussten, und Elternpaare, die zusammen mehr als 500.000 Euro zu versteuerndes Einkommen hatten.
Vor der Geburt des Kindes nicht erwerbstätige Eltern erhalten ein Elterngeld in Höhe von 300 Euro.
Grundsätzlich kann das Elterngeld für die Dauer von 12 Monaten bezogen werden. Unter bestimmten Voraussetzungen können zwei weitere Bezugsmonate geltend gemacht werden.
Grundvoraussetzung ist immer die eigene Betreuung und Erziehung des Kindes durch die Mutter oder den Vater.
Auch ausländische Bürgerinnen und Bürger können das Elterngeld beantragen. Voraussetzung ist, dass sie nicht nur vorübergehend in Deutschland leben und einen Aufenthaltstitel haben, der zu einer Erwerbstätigkeit berechtigt. Sie müssen daher im Besitz eines "qualifizierten Aufenthaltstitels" sein.
In Nordrhein-Westfalen werden Anträge auf Elterngeld ab dem 01.01.2008 bei den Kreisen und kreisfreien Städten bearbeitet. Sie zahlen das Elterngeld aus und beraten bei Fragen zur Elternzeit.
Wenn Sie Elterngeld beantragen möchten, verwenden Sie hierzu bitte das entsprechende Formular. Es steht auf diesen Seiten zum Herunterladen bereit.
Antragstellung
Sie können die notwendigen Unterlagen hier herunterladen und ausdrucken:
Selbstverständlich hält darüber hinaus auch jede Elterngeldstelle bei den Kreisen und kreisfreien Städten diese Unterlagen für Sie bereit.
Beratung
Sie haben noch Fragen? Dann wenden Sie sich an die Elterngeldstellen der Kreise und kreisfreien Städte. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Elterngeldstellen beraten Sie gerne.
Die für Ihren Wohnort zuständige Elterngeldstelle finden Sie hier. In einigen Städten Nordrhein-Westfalens (zum Beispiel Aachen, Bielefeld, Bonn, Dortmund, Düsseldorf, Duisburg, Köln und Wuppertal) können Sie Ihre Elterngeldstelle auch über die einheitliche Behördennummer 115 erreichen. Ist Ihre Elterngeldstelle über diese Nummer nicht sofort erreichbar, meldet sie sich innerhalb von 24 Stunden bei Ihnen zurück.
Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Elterngeld erhalten Sie unter www.bmfsfj.bund.de . Wichtige Fragen darüber hinaus haben wir hier für Sie zusammengestellt:
Nähere Informationen enthält auch die Broschüre "Elterngeld, Elternzeit" des Bundesfamilienministeriums, die Sie hier herunterladen können. Erläuterungen zum Elterngeld und zur Elternzeit in türkischer oder russischer Sprache finden Sie in der Broschüre der Bundesregierung "Chancen durch Integration - Ratgeber für Familien", die Ihnen hier zum Download zur Verfügung steht.
Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) bietet außerdem einen Online-Elterngeldrechner an.
Häufige Fragen
- Wo muss ich das Elterngeld beantragen?
- Welche Unterlagen muss ich dem Antrag beifügen?
- Bis wann muss ich den Antrag stellen?
- Muss ich vor der Geburt des Kindes gearbeitet haben, um das Elterngeld zu erhalten?
- Wie lange erhalte ich Elterngeld?
- Wie lange erhalten Alleinerziehende Elterngeld?
- Wie können die Eltern den Elterngeldanspruch untereinander aufteilen?
- Welches Einkommen wird bei der Berechnung des Elterngeldes zu Grunde gelegt?
- Muss man 12 Monate vor der Geburt erwerbstätig gewesen sein, um einen Anspruch auf Elterngeld zu haben?
- In welcher Höhe wird das Elterngeld gezahlt?
- Werden Geschwisterkinder bei der Berechnung des Elterngeldes berücksichtigt?
- Wie hoch ist das Elterngeld bei Mehrlingsgeburten?
- Kann ich in Teilzeit arbeiten, während ich Elterngeld bekomme?
- Wie wirkt sich mein Einkommen aus einer Tätigkeit während des Elterngeldbezuges aus?
- Wird das Elterngeld auf das Arbeitslosengeld II ("Hartz IV") angerechnet?
- Wo erhalte ich Antwort auf Fragen zum Thema Elternzeit?
Zuständig sind die Elterngeldstellen der Kreise und kreisfreien Städte in Nordrhein-Westfalen.
Bitte schicken Sie mit Ihrem Antrag immer die Original-Geburtsurkunde Ihres Kindes ein. Sofern Sie Elterngeld aufgrund eines vor der Geburt erzielten Erwerbseinkommens beantragen möchten, fügen Sie auch Einkommensnachweise aus den 12 Monaten vor der Geburt bzw. vor dem Beginn der Mutterschutzfrist bei. Wenn Sie Mutterschaftsgeld erhalten, benötigen wir auch einen Nachweis über die Höhe und die Dauer des Mutterschaftsgeldes und des Arbeitgeberzuschusses während des Beschäftigungsverbotes. Wenn Sie aus einem Staat kommen, der nicht zur Europäischen Union gehört, benötigen wir außerdem eine Kopie Ihres "Aufenthaltstitels" – das heißt, Ihrer Aufenthaltserlaubnis oder Ihrer Niederlassungserlaubnis. So können wir Ihren Antrag schneller bearbeiten.
Elterngeld kann rückwirkend nur für höchstens drei Monate gezahlt werden. Die drei Monate werden ab dem Tag berechnet, an dem Ihr Antrag bei der Stadt bzw. beim Kreis eingeht. Ihr Antrag sollte der dortigen Elterngeldstelle daher spätestens drei Monate nach dem Beginn des Zeitraums vorliegen, für den Sie Elterngeld beantragen.
Beispiel:
Ihr Kind wird am 15. Januar 2011 geboren. Sie selbst möchten für die sieben Monate ab Geburt Elterngeld beantragen, Ihre Partnerin/Ihr Partner für die sieben Monate danach (also ab dem 15. August 2011). Ihr eigener Antrag muss bei der Stadt bzw. beim Kreis spätestens am 15. April 2011 eingegangen sein, der Ihrer Partnerin/Ihres Partners am 15. November 2011.
Ihr Kind wird am 15. Januar 2011 geboren. Sie selbst möchten für die sieben Monate ab Geburt Elterngeld beantragen, Ihre Partnerin/Ihr Partner für die sieben Monate danach (also ab dem 15. August 2011). Ihr eigener Antrag muss bei der Stadt bzw. beim Kreis spätestens am 15. April 2011 eingegangen sein, der Ihrer Partnerin/Ihres Partners am 15. November 2011.
Nein. Sie können auch dann Elterngeld erhalten, wenn Sie in den maßgeblichen 12 Monaten vor der Geburt Ihres Kindes nicht gearbeitet haben. In diesem Fall steht Ihnen bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen ein Sockelbetrag in Höhe von 300 € zu. Es haben also z.B. auch Schüler und Schülerinnen und Studierende Anspruch auf Elterngeld in Höhe des Mindestbetrages.
Sie können Elterngeld in den ersten 14 Lebensmonaten Ihres Kindes in Anspruch nehmen. Grundsätzlich kann ein Elternteil höchstens für 12 Monate Elterngeld beantragen. Anspruch auf zwei weitere Monatsbeträge haben die Eltern, wenn auch der andere Elternteil mindestens zwei Monate lang Elterngeld bezieht. Die Zeit, in der die Mutter Mutterschaftsgeld einschließlich Arbeitgeberzuschuss bezieht, wird auf die Zeit, für die der Mutter Elterngeld zusteht, angerechnet, auch, wenn sie für die Dauer der Schutzfrist kein Elterngeld beantragt. Voraussetzung für die Partnermonate ist, dass auch der andere Elternteil für zwei Monate nicht mehr als durchschnittlich 30 Stunden in der Woche erwerbstätig ist. Außerdem muss sich bei einem der beiden Elternteile das Erwerbseinkommen vermindern.
Alleinerziehende, die das Elterngeld zum Ausgleich wegfallenden Erwerbseinkommens beziehen, erhalten alleine für die vollen 14 Monate Elterngeld. Bedingung ist, dass das Kind allein bei dem Elternteil in der Wohnung lebt, dem die alleinige elterliche Sorge oder das Aufenthaltsbestimmungsrecht zusteht. Dasselbe gilt, wenn der Elternteil eine einstweilige Anordnung erwirkt hat, mit der ihm zumindest das Aufenthaltsbestimmungsrecht vorläufig zur alleinigen Ausübung übertragen worden ist. Bei gemeinsamer Wohnung der Eltern sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt.
Bis zum 14. Lebensmonat des Kindes gibt es für jeden Monat einen Monatsbetrag, insgesamt also maximal vierzehn. Die Eltern können die Anzahl der Monatsbeträge bis auf die zwei Partnermonate frei untereinander aufteilen. Sie können Elterngeld nacheinander oder gleichzeitig in Anspruch nehmen. Bei gleichzeitigem Bezug reduziert sich aber die Laufzeit entsprechend.
Beispiel :
- Ein Elternteil kann in den Lebensmonaten 1 bis 12 und der andere Elternteil in den Lebensmonaten 13 und 14 Elterngeld beziehen.
- Beide Eltern können in den ersten 7 Monaten Elterngeld gleichzeitig beziehen. Dann sind die Beträge für 14 Monate ebenfalls verbraucht.
Zu Grunde gelegt wird das errechnete durchschnittliche Nettoeinkommen aus Erwerbstätigkeit, das Sie in den maßgeblichen zwölf Monaten vor der Geburt bzw. vor Beginn der Mutterschutzfrist erzielt haben. Zu den Einkünften aus Erwerbstätigkeit gehören Einkünfte aus einer nichtselbständigen Tätigkeit, aus einer selbständigen Tätigkeit, Gewerbetrieb und Land- und Forstwirtschaft. Andere Einkünfte, wie zum Beispiel Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder Kapitalvermögen bleiben unberücksichtigt. Die Einkünfte des anderen Elternteils haben auf die Höhe Ihres Elterngeldes keinen Einfluss. Zu den Einkünften aus Erwerbstätigkeit zählt auch der Verdienst aus einer geringfügigen Beschäftigung (400 €, Minijob).
Einmal-, Sonderzahlungen wie z.B. Urlaubs- und Weihnachtsgeld oder Jubiläumszuwendungen werden bei der Ermittlung des Durchschnittseinkommens nicht berücksichtigt.
Muss man 12 Monate vor der Geburt erwerbstätig gewesen sein, um einen Anspruch auf Elterngeld zu haben?
Nein. Nur: Je kürzer der Zeitraum war, in dem im Jahr vor der Geburt Einkommen erzielt wurde, desto geringer fällt das Elterngeld grundsätzlich aus.
Wenn Sie in den zwölf Monaten vor der Geburt des Kindes keine Einkünfte aus Erwerbstätigkeit erzielt haben, steht ein Mindestbetrag von monatlich 300 € zu.
Sofern das Elterngeld aus einem vorangegangenen Erwerbseinkommen berechnet werden soll, beträgt dies in der Regel 67 % Ihres durchschnittlichen Nettoeinkommens aus dem 12-Monatszeitraum vor der Geburt/vor der Mutterschutzfrist. Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss sowie beamtenrechtliche Bezüge werden auf das Elterngeld angerechnet.
Beträgt Ihr durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen in dem 12-Monatszeitraum weniger als 1.000 €, erhöht sich der Prozentsatz von 67 % wie im nachstehenden Beispiel beschrieben:
Beispiel:
- Durchschnittliches Einkommen vor Geburt: 400 €
- Differenz zu 1.000 €: 600 €
- 600 : 2 x 0,1 = 30 %
- 67 % + 30 % = 97 %
- zustehendes Elterngeld:
- 97 % von 400 € = 388 €
Beträgt Ihr durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen in dem 12-Monatszeitraum zwischen 1.200 € und 1.240 €, reduziert sich der Prozentsatz von 67 % wie im nachstehenden Beispiel beschrieben.
Beispiel:
- Durchschnittliches Einkommen vor Geburt: 1.220 €
- Differenz zu 1.200 €: 20 €
- 20 : 2 x 0,1 = 1 %
- 67 % - 1 % = 66 %
- zustehendes Elterngeld:
- 66 % von 1.220 € = 805,20 €
Beträgt Ihr durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen in dem 12-Monatszeitraum 1.240 € oder mehr, beträgt Ihr Elterngeld 65 % dieses Einkommens.
Nur wer so viel verdient, dass das Finanzamt von ihm die sogenannte "Reichensteuer" verlangt, hat keinen Anspruch auf Elterngeld. Das betrifft Alleinerziehende, die im Kalenderjahr vor der Geburt mehr als 250.00 Euro versteuern mussten, und Elternpaare, die zusammen mehr als 500.000 Euro zu versteuerndes Einkommen hatten.
Weitere Einzelheiten finden Sie hier:
Familien mit mehr als einem Kind können einen Geschwisterbonus erhalten.
Dieser Geschwisterbonus beträgt 10 v.H. des errechneten Elterngeldes, mindestens jedoch 75 € im Monat. Steht nur der Mindestbetrag in Höhe von 300 € zu, erhöht sich dieser durch den Geschwisterbonus auf 375 €. Bei zwei Kindern im Haushalt besteht der Anspruch auf den Geschwisterbonus solange, bis das ältere Geschwisterkind drei Jahre alt ist. Bei drei und mehr Kindern im Haushalt genügt es, wenn mindestens zwei Kinder das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Mit dem Ende des Monats, in dem das ältere Geschwisterkind seinen dritten bzw. sechsten Geburtstag vollendet, entfällt der Erhöhungsbetrag. Die Altersgrenze beträgt bei behinderten Kindern (GdB mindestens 20) jeweils 14 Jahre.
Weitere Einzelheiten finden Sie hierhttp://www.bmfsfj.bund.de/Politikbereiche/familie,did=76684.html
Zusätzlich zum errechneten Elterngeld werden für jeden Mehrling 300 € gezahlt. Eine Erhöhung des Elterngeldes um den Geschwisterbonus kommt daneben nicht in Betracht.
Während Sie Elterngeld bekommen, dürfen Sie wöchentlich bis zu 30 Stunden arbeiten. Die dabei erzielten Einkünfte werden bei der Bemessung des Elterngeldes berücksichtigt.
Ihr Einkommen aus einer Teilzeittätigkeit während des Elterngeldbezuges wird ebenso angerechnet, wie mögliche Einkünfte aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft. Auch so genannte Entgeltersatzleistungen, die Sie eventuell erhalten, werden berücksichtigt (zum Beispiel Arbeitslosengeld, Krankengeld).
Beispiel:
- Durchschnittliches Einkommen vor der Geburt: 2.000 €
- abzüglich voraussichtliches durchschnittliches Einkommen nach der Geburt 1.200 €
- Differenz: 800 €
- davon 67 % = zustehendes Elterngeld 536 €
Grundsätzlich ja. Wer aber vor der Geburt gearbeitet und nur ergänzend Arbeitslosengeld II bezogen hat, bekommt einen Teil des Elterngelds zusätzlich zum Arbeitslosengeld II. Dieser Teil entspricht der Höhe des durchschnittlichen Monatseinkommens vor der Geburt, beträgt aber höchstens 300 €.
Beispiel:
- Durchschnittliches Einkommen vor der Geburt: 200 € Erwerbseinkommen + ergänzend Arbeitslosengeld II
- Nach der Geburt besteht Anspruch auf Elterngeld in Höhe des Mindestbetrags von 300 €; außerdem besteht ein Anspruch auf Arbeitslosengeld II.
- Von dem Elterngeld bleiben 200 € (= durchschnittliches monatliches Erwerbseinkommen vor der Geburt) anrechnungsfrei; die restlichen 100 € werden auf das Arbeitslosengeld II angerechnet.
In unserem Beitrag Häufige Fragen zum Thema Elternzeit.
Weitere Informationen erhalten Sie auch unterhttp://www.bmfsfj.bund.de/Politikbereiche/familie,did=76672.html