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31 Ocak 2011 Pazartesi

Minijobber sollen Elterngeld verlieren

Die Bundesregierung plant einem Zeitungsbericht zufolge das Elterngeld nicht nur bei Hartz-IV-Empfängern zu streichen, sondern auch für Mini-Jobber das Elterngeld zu kürzen.
Wie die "Süddeutsche Zeitung" berichtet, soll nicht nur ALG 2-Empfänger auf den Staatlichen Zuschuss verzichten. Das Bundesfamilienministerium plant offenbar nach einem Referentenentwurf auch das Elterngeld für Geringverdiener mit dem sogenannten "Kinderzuschlag " deutlich zu streichen.
Rund 155 Millionen Euro will die Schwarz/Gelbe Bundesregierung durch ein niedrigeres Elterngeld bei Nettoeinkommen von mehr als 1240 Euro im Monat sparen. Bei ärmeren Familien summiert sich das Ersparte sogar auf 440 Millionen Euro. Beziehern von Elterngeld mit höherem Einkommen wird dagegen deutlich weniger zugemutet.
Der Gesetzentwurf rechtfertigt die Elterngeld-Kürzungen damit, es sollten mehr Anreize für Erwerbslose geschaffen werden, wieder eine Arbeit aufzunehmen.
Die Kürzungen bzw. Streichungen beim Elterngeld gehören zum Sparpaket der Bundesregierung. Ein gutes Drittel des Sparvolumens sollen durch Kürzungen bei Sozialleistungen von mehr als 13 Milliarden Euro im Jahr 2011wieder reingeholt werden.
Quelle: otz.de

Private Krankenversicherung - Geplante Änderungen in 2011

Im nächsten Jahr treten in vielen Bereichen Änderungen in Kraft. Davon betroffen ist auch der Bereich der Krankenversicherung, wo sich im Zuge der Gesundheitsreform in 2011 einige Änderungen ergeben. Eine geplante Änderung in der privaten Krankenversicherung, die vor allem für einige gesetzliche Krankenversicherte von größerer Bedeutung sein wird, ist die Erleichterung der Wechselvoraussetzungen von der GKV zur PKV. Im Detail soll hier verändert werden, dass man nicht mehr wie bisher drei Jahre in Folge die Versicherungspflichtgrenze überschreiten muss, um von der GKV in die PKV wechseln zu können, sondern nur noch einmal. Eine zweite Änderung steht im Zusammenhang mit dieser Versicherungspflichtgrenze. Denn erstmalig überhaupt soll die Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht erhöht, sondern gesenkt werden. Aktuell (2010) liegt die Versicherungspflichtgrenze bei 49.950 Euro und im nächsten Jahr reicht dann ein Überschreiten von 49.500 Euro aus, wenn man in die PKV wechseln möchte.
Die Auswirkungen der im Bereich der privaten Krankenversicherung geplanten Veränderungen sind vom Grundsatz her zunächst einmal positiv. Denn es können ab 2011 deutlich mehr Bürger von der von der gesetzlichen in die Private Krankenversicherung wechseln, wenn der Wunsch danach besteht. Zudem wird der Wettbewerb sicherlich verstärkt werden, was generell immer positiv für die Verbraucher ist, sowohl in der Krankenversicherung als auch in allen anderen Wirtschaftsbereichen. Einen möglichen Nachteil bzw. vielmehr eine Gefahr gibt es aber aufgrund der geplanten Wechselerleichterungen auch zu bedenken. Denn umso mehr Bürger die GKV „verlassen“, desto weniger Beiträge stehen der GKV zur Verfügung, was sich dann eventuell so auswirken könnte, dass alle Versicherten, die kein Wahlrecht besitzen und sich somit nicht privat versichern können, eventuell zukünftig höhere Beiträge zahlen müssen, da natürlich gerade die Besserverdienenden, die bisher hohe Beiträge einzahlen, in die PKV wechseln.
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Rechte lediger Väter wurden gestärkt

(nth) Männer, die die Mutter ihrer Kinder nicht heiraten wollten, waren bisher benachteiligt, da sie ohne das Einverständnis der Mutter beim Sorgerecht für den Nachwuchs außen vor blieben. Nun allerdings wurde die Macht Mütter geschwächt.
Das Bundesverfassungsgericht hat die Regelung des Sorgerechts für unverheiratete Väter für verfassungswidrig erklärt. Nach der aktuell gültigen Regelung können nicht verheiratete Väter nur mit Zustimmung der Mutter ein gemeinsames Sorgerecht erhalten (Az. 1 BvR 420/09). Dies verstoße gegen das grundgesetzlich geschützte Elternrecht des Vaters, entschied das Gericht nun. Die Verfassungsbeschwerde des Vaters eines 1998 nicht ehelich geborenen Sohnes hatte damit Erfolg.
Zwar sei es nicht zu beanstanden, dass das Sorgerecht für ein nicht eheliches Kind zunächst allein bei der Mutter liege, so das Gericht. Der Gesetzgeber greife jedoch unverhältnismäßig in das Elternrecht des Vaters ein, wenn er ihn generell von der Sorge für seinen Sprössling ausschließe, sofern die Mutter des Kindes ihre Zustimmung verweigert. Dies gelte umso mehr, als der Vater nicht die Möglichkeit habe, diese Entscheidung durch ein Gericht überprüfen zu lassen.
Vorlage aus Straßburg
Die Entscheidung kam aber nicht wirklich überraschend, da die Entscheidung der deutschen Verfassungshüter vielmehr ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom Dezember 2009 umsetzte. Damals hatten dieStraßburger Richter entschieden: Die deutsche Regelung, wonach ledige Väter ein gemeinsames Sorgerecht nur mit Einwilligung der Mutter des Kindes erhalten können, verstößt gegen das Diskriminierungsverbot in der Europäischen Menschenrechtskonvention und das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens.
Quelle: Focus Money online vom 03.08.2010

Informationen und Hilfe zu Kindergeld & Elterngeld


Informationen und Adressen zum Thema KindergeldElterngeld, Elternzeit, Babyjahr und die wichtigsten Informationen und Änderungen finden sie hier auf http://kinder-geld.blogspot.com
Hier finden sie sämtliche Adressen der Kindergeldkasse - auch Familienkassegenannt - in Deutschland mit bundesweiter Kinder-Hotline.
Informationen und Hilfe zu Kindergeld & Elterngeld
Dies ist keine offizielle Internetseite einer Behörde. Wir sammeln für sie eine Auswahl nützlicher Informationen können jedoch keine Haftung für deren Richtigkeit übernehmen.

25 Ocak 2011 Salı

Wie lange wird Kindergeld gezahlt?


Kindergeld wird mindestens bis zum 18. Lebensjahr des Kindes gezahlt. Befindet sich das Kind in einer Schul- oder Berufsausbildung bzw. im Studium, wird Kindergeld bis grundsätzlich maximal zur Vollendung des 25. Lebensjahres gezahlt (Übergangsregelung: Geburtsjahrgang 1982 bis 26, 1980 und 1981 bis 27 Jahre). Hat ein in Studium oder Ausbildung befindliches Kind Zivil- oder Wehrdienst geleistet, verlängert sich der Anspruchszeitraum um die Dauer des Wehr- bzw. Zivildienstes.
Für verheiratete Kinder besteht nur dann Anspruch auf Kindergeld, wenn der Ehepartner für den Unterhalt des Kindes nicht aufkommen kann. Eine weitere Ausnahme von der Altersgrenze gilt bei schwerbehinderten Kindern, sofern die Schwerbehinderung vor dem 25. Lebensjahr festgestellt wurde und mindestens ein Elternteil noch lebt. In diesem Fall können die Zahlungen bis zum Tode beider Elternteile oder des Kindes selbst erfolgen.

Höhe des Kindergeldes

KindKindergeld ab 2010Kindergeld 2009Kindergeld bis Ende 2008
1. Kind184 Euro164 Euro154 Euro
2. Kind184 Euro164 Euro154 Euro
3. Kind190 Euro170 Euro154 Euro
ab dem 4. Kind215 Euro195 Euro179 Euro
Das Kindergeld beträgt ab dem 01.01.2010 184 Euro für das erste und zweite, 190 Euro für das Dritte und 215 Euro ab dem vierten Kind. Dies entspricht einer Erhöhung von 20 Euro pro Kind, die im Rahmen des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes beschlossen wurde.
Zwischen dem dem 01. Januar 2009 und dem 31.12.2009 betrug die Höhe des Kindergeldes für das erste und zweite Kind 164 Euro, für das dritte Kind 170 Euro und ab dem vierten Kind 195 Euro pro Monat. Bis Ende 2008 betrug das Kindergeld für das erste, zweite und dritte Kind jeweils 154 Euro pro Monat. Für das vierte und jedes weitere Kind beträgt das Kindergeld 179 Euro pro Monat.

Wer erhält Kindergeld?

Grundsätzlich erhält Kindergeld, wer seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat. Daneben erhält Kindergeld, wer zwar im Ausland wohnt, in Deutschland aber unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist.
Als Kinder zählen im ersten Grad mit dem Antragsteller verwandte Kinder (auch adoptierte Kinder), Kinder des Ehegatten sowie Enkelkinder, wenn der Antragsteller diese in seinen Haushalt aufgenommen hat. Ebenfalls als Kinder zählen Pflegekinder, soweit der Antragsteller mit diesen durch eine auf Dauer angelegte familienähnliche Beziehung verbunden ist.
Einen Anspruch auf Kindergeld haben grundsätzlich die Eltern, nicht aber die Kinder selbst. Eine Ausnahme hiervon besteht bei Vollwaisen oder unbekanntem Aufenthalt der Eltern.
Das Kindergeld ist bei der Familienkasse schriftlich zu beantragen, welche in der Regel ihren Sitz bei der Bundesagentur für Arbeit hat. Ein Anspruch besteht grundsätzlich für jeden Monat, in dem die Anspruchsvoraussetzungen für mindestens einen Tag vorgelegen haben. Der Anspruch entfällt weiterhin grundsätzlich dann, wenn das Kind ein Einkommen von mehr als 8.004 Euro (für die Jahre 2004 - 2009 liegt die Grenze bei 7.680 Euro) pro Jahr hat.