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20 Haziran 2011 Pazartesi

Elternzeit und Elterngeld

Hinweise auf spezielle Informationen und finanzielle Leistungen für Eltern

Elternzeit

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die ihr Kind selbst betreuen und erziehen, haben bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes einen Rechtsanspruch auf Elternzeit. Mit Zustimmung der Unternehmensseite können sie bis zu zwölf Monate der Elternzeit auf die Zeit zwischen dem dritten und dem achten Geburtstag des Kindes übertragen.
Beide Elternteile können bei einem Unternehmen mit mehr als 15 Beschäftigten gleichzeitig Elternzeit nehmen und jeder bis zu 30 Stunden pro Woche erwerbstätig sein.

Elterngeld

Das neue Elterngeld löste das bisherige Erziehungsgeld ab. Es gleicht erstmals den Einkommensverlust von Müttern und Vätern aus, die eine Zeit lang vom Beruf eine Auszeit nehmen und sich um ihr Kind kümmern möchten. Das Elterngeld richtet sich nach dem Einkommen und soll so unter anderem auch für Väter attraktiv werden.

Unter welchen Voraussetzungen wird Kindergeld gezahlt?

Um Kindergeld zu erhalten, müssen Eltern und Kinder bestimmte Voraussetzungen erfüllen, die Ihnen in den folgenden Rubriken erläutert werden: (Durch einen Klick auf die Überschriften erhalten Sie nähere Informationen)

Kinder

Grundsätzlich besteht für alle Kinder ab der Geburt bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Anspruch auf Kindergeld. Auch darüber hinaus kann unter bestimmten Vorraussetzungen das Kindergeld weiter gezahlt werden.

Kinder in Ausbildung

Für ein über 18 Jahre altes Kind kann bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres Kindergeld weiter gezahlt werden, solange es sich in einer Berufsausbildung befindet. Berufsausbildung im Sinne des Kindergeldrechts ist die Ausbildung für einen künftigen Beruf. Dabei erkennt die Familienkasse alle Ausbildungsmaßnahmen an, durch die das Kind die Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen erwerben kann, die als Grundlagen für die Ausübung seines angestrebten Berufs geeignet sind. Das Kind muss sich ernsthaft auf das Berufsziel vorbereiten. Als Berufsziel gelten nicht nur reguläre Ausbildungsabschlüsse, sondern jede Tätigkeit, die in der Zukunft zur Schaffung beziehungsweise Erhaltung einer Erwerbsgrundlage nachhaltig ausgeübt werden kann.

Kind ohne Ausbildungs-/Arbeitsplatz

Kindergeld kann für ein Kind ohne Ausbildungsplatz bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres gezahlt werden und für ein Kind ohne Arbeitsplatz bis Vollendung des 21. Lebensjahres.

Zeit zwischen zwei Ausbildungen

Kindergeld kann bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres des Kindes auch für eine Übergangszeit von vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten bezogen werden. Der nächste Ausbildungsabschnitt muss spätestens im 5. Kalendermonat nach Ablauf von vier vollen Kalendermonaten, in denen sich das Kind nicht in Ausbildung befunden hat, beginnen.

Wehr-/Zivildienst, Freiwilligendienste

Anspruch auf Kindergeld besteht nur während der Ableistung eines geregelten Freiwilligendienstes. Während der Zeit eines Wehr-, Zivildienst oder anderen entsprechenden Dienstes, kann kein Kindergeld für das Kind bezogen werden.

Behinderte Kinder

Für ein Kind mit Behinderung kann Kindergeld über das 25. Lebensjahr des Kindes hinaus unter bestimmten Voraussetzungen bezogen werden. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn die Behinderung der Grund dafür ist, dass das Kind seinen Lebensbedarf nicht decken kann.

Verheiratete Kinder, Kinder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft und andere Sonderformen

Für verheiratete Kinder, Kinder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft und andere Sonderformen kann Kindergeld nur unter bestimmten Voraussetzungen bezogen werden.

Eltern

Erfüllen für ein Kind mehrere Elternteile die Anspruchsvoraussetzungen, kann Kindergeld gleichwohl nur einem Elternteil gezahlt werden. Welcher Elternteil das Kindergeld tatsächlich erhält, ist dem Kapitel mehrere Anspruchsberechtigte zu entnehmen. Voraussetzung ist grundsätzlich, dass der antragstellende Elternteil in Deutschland lebt oder sich hier gewöhnlich aufhält.

Mehrere Anspruchsberechtigte

Eine Anspruchsberechtigung auf Kindergeld können nicht nur die leiblichen Eltern haben, sondern gleichzeitig zum Beispiel auch die Großeltern, Pflegeeltern oder Stiefeltern. Grundsätzlich kann natürlich immer nur eine Person das Kindergeld für ein Kind erhalten.

4 Nisan 2011 Pazartesi

Elterngeld-, Erziehungsgeldstellen, Aufsichtsbehörde

Elterngeld


Elterngeld erhalten grundsätzlich alle Eltern, die sich Zeit für Ihr Neugeborenes nehmen und ihr Kind selbst betreuen und erziehen.
Das Elterngeld ist eine Familienleistung mit Einkommensersatzfunktion. Es beträgt 67 Prozent des wegfallenden Nettoeinkommens, maximal 1.800 Euro monatlich. Wer im Jahr vor der Geburt über 1.200 Euro netto im Monatsdurchschnitt verdient hat, erhält weniger, mindestens aber 65 Prozent dieses monatlichen Nettos. Nur wer so viel verdient, dass das Finanzamt von ihm die sogenannte "Reichensteuer" verlangt, hat keinen Anspruch auf Elterngeld. Das betrifft Alleinerziehende, die im Kalenderjahr vor der Geburt mehr als 250.00 Euro versteuern mussten, und Elternpaare, die zusammen mehr als 500.000 Euro zu versteuerndes Einkommen hatten.
Vor der Geburt des Kindes nicht erwerbstätige Eltern erhalten ein Elterngeld in Höhe von 300 Euro.
Grundsätzlich kann das Elterngeld für die Dauer von 12 Monaten bezogen werden. Unter bestimmten Voraussetzungen können zwei weitere Bezugsmonate geltend gemacht werden.
Grundvoraussetzung ist immer die eigene Betreuung und Erziehung des Kindes durch die Mutter oder den Vater.
Auch ausländische Bürgerinnen und Bürger können das Elterngeld beantragen. Voraussetzung ist, dass sie nicht nur vorübergehend in Deutschland leben und einen Aufenthaltstitel haben, der zu einer Erwerbstätigkeit berechtigt. Sie müssen daher im Besitz eines "qualifizierten Aufenthaltstitels" sein.

In Nordrhein-Westfalen werden Anträge auf Elterngeld ab dem 01.01.2008 bei den Kreisen und kreisfreien Städten bearbeitet. Sie zahlen das Elterngeld aus und beraten bei Fragen zur Elternzeit.
Wenn Sie Elterngeld beantragen möchten, verwenden Sie hierzu bitte das entsprechende Formular. Es steht auf diesen Seiten zum Herunterladen bereit.


Antragstellung



Sie können die notwendigen Unterlagen hier herunterladen und ausdrucken:

Selbstverständlich hält darüber hinaus auch jede Elterngeldstelle bei den Kreisen und kreisfreien Städten diese Unterlagen für Sie bereit.

Beratung

Sie haben noch Fragen? Dann wenden Sie sich an die Elterngeldstellen der Kreise und kreisfreien Städte. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Elterngeldstellen beraten Sie gerne.
Die für Ihren Wohnort zuständige Elterngeldstelle finden Sie hier. In einigen Städten Nordrhein-Westfalens (zum Beispiel Aachen, Bielefeld, Bonn, Dortmund, Düsseldorf, Duisburg, Köln und Wuppertal) können Sie Ihre Elterngeldstelle auch über die einheitliche Behördennummer 115 erreichen. Ist Ihre Elterngeldstelle über diese Nummer nicht sofort erreichbar, meldet sie sich innerhalb von 24 Stunden bei Ihnen zurück.
Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Elterngeld erhalten Sie unter www.bmfsfj.bund.de . Wichtige Fragen darüber hinaus haben wir  hier für Sie zusammengestellt:
Nähere Informationen enthält auch die Broschüre "Elterngeld, Elternzeit" des Bundesfamilienministeriums, die Sie hier herunterladen können. Erläuterungen zum Elterngeld und zur Elternzeit in türkischer oder russischer Sprache finden Sie in der Broschüre der Bundesregierung "Chancen durch Integration - Ratgeber für Familien", die Ihnen hier zum Download zur Verfügung steht.
Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) bietet außerdem einen Online-Elterngeldrechner an.

Häufige Fragen


Wo muss ich das Elterngeld beantragen?
Zuständig sind die Elterngeldstellen der Kreise und kreisfreien Städte in Nordrhein-Westfalen.
Welche Unterlagen muss ich dem Antrag beifügen?
Bitte schicken Sie mit Ihrem Antrag immer die Original-Geburtsurkunde Ihres Kindes ein. Sofern Sie Elterngeld aufgrund eines vor der Geburt erzielten Erwerbseinkommens beantragen möchten, fügen Sie auch Einkommensnachweise aus den 12 Monaten vor der Geburt bzw. vor dem Beginn der Mutterschutzfrist bei. Wenn Sie Mutterschaftsgeld erhalten, benötigen wir auch einen Nachweis über die Höhe und die Dauer des Mutterschaftsgeldes und des Arbeitgeberzuschusses während des Beschäftigungsverbotes. Wenn Sie aus einem Staat kommen, der nicht zur Europäischen Union gehört, benötigen wir außerdem eine Kopie Ihres "Aufenthaltstitels" – das heißt, Ihrer Aufenthaltserlaubnis oder Ihrer Niederlassungserlaubnis. So können wir Ihren Antrag schneller bearbeiten.
Bis wann muss ich den Antrag stellen?
Elterngeld kann rückwirkend nur für höchstens drei Monate gezahlt werden. Die drei Monate werden ab dem Tag berechnet, an dem Ihr Antrag bei der Stadt bzw. beim Kreis eingeht. Ihr Antrag sollte der dortigen Elterngeldstelle daher spätestens drei Monate nach dem Beginn des Zeitraums vorliegen, für den Sie Elterngeld beantragen.
Beispiel:
Ihr Kind wird am 15. Januar 2011 geboren. Sie selbst möchten für die sieben Monate ab Geburt Elterngeld beantragen, Ihre Partnerin/Ihr Partner für die sieben Monate danach (also ab dem 15. August 2011). Ihr eigener Antrag muss bei der Stadt bzw. beim Kreis spätestens am 15. April 2011 eingegangen sein, der Ihrer Partnerin/Ihres Partners am 15. November 2011.
Muss ich vor der Geburt des Kindes gearbeitet haben, um das Elterngeld zu erhalten?
Nein. Sie können auch dann Elterngeld erhalten, wenn Sie in den maßgeblichen 12 Monaten vor der Geburt Ihres Kindes nicht gearbeitet haben. In diesem Fall steht Ihnen bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen ein Sockelbetrag in Höhe von 300 € zu. Es haben also z.B. auch Schüler und Schülerinnen und Studierende Anspruch auf Elterngeld in Höhe des Mindestbetrages.
Wie lange erhalte ich Elterngeld?
Sie können Elterngeld in den ersten 14 Lebensmonaten Ihres Kindes in Anspruch nehmen. Grundsätzlich kann ein Elternteil höchstens für 12 Monate Elterngeld beantragen. Anspruch auf zwei weitere Monatsbeträge haben die Eltern, wenn auch der andere Elternteil mindestens zwei Monate lang Elterngeld bezieht. Die Zeit, in der die Mutter Mutterschaftsgeld einschließlich Arbeitgeberzuschuss bezieht, wird auf die Zeit, für die der Mutter Elterngeld zusteht, angerechnet, auch, wenn sie für die Dauer der Schutzfrist kein Elterngeld beantragt. Voraussetzung für die Partnermonate ist, dass auch der andere Elternteil für zwei Monate nicht mehr als durchschnittlich 30 Stunden in der Woche erwerbstätig ist. Außerdem muss sich bei einem der beiden Elternteile das Erwerbseinkommen vermindern.
Wie lange erhalten Alleinerziehende Elterngeld?
Alleinerziehende, die das Elterngeld zum Ausgleich wegfallenden Erwerbseinkommens beziehen, erhalten alleine für die vollen 14 Monate Elterngeld. Bedingung ist, dass das Kind allein bei dem Elternteil in der Wohnung lebt, dem die alleinige elterliche Sorge oder das Aufenthaltsbestimmungsrecht zusteht. Dasselbe gilt, wenn der Elternteil eine einstweilige Anordnung erwirkt hat, mit der ihm zumindest das Aufenthaltsbestimmungsrecht vorläufig zur alleinigen Ausübung übertragen worden ist. Bei gemeinsamer Wohnung der Eltern sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt.
Wie können die Eltern den Elterngeldanspruch untereinander aufteilen?
Bis zum 14. Lebensmonat des Kindes gibt es für jeden Monat einen Monatsbetrag, insgesamt also maximal vierzehn. Die Eltern können die Anzahl der Monatsbeträge bis auf die zwei Partnermonate frei untereinander aufteilen. Sie können Elterngeld nacheinander oder gleichzeitig in Anspruch nehmen. Bei gleichzeitigem Bezug reduziert sich aber die Laufzeit entsprechend.
Beispiel :
  • Ein Elternteil kann in den Lebensmonaten 1 bis 12 und der andere Elternteil in den Lebensmonaten 13 und 14 Elterngeld beziehen.
  • Beide Eltern können in den ersten 7 Monaten Elterngeld gleichzeitig beziehen. Dann sind die Beträge für 14 Monate ebenfalls verbraucht.
Welches Einkommen wird bei der Berechnung des Elterngeldes zu Grunde gelegt?
Zu Grunde gelegt wird das errechnete durchschnittliche Nettoeinkommen aus Erwerbstätigkeit, das Sie in den maßgeblichen zwölf Monaten vor der Geburt bzw. vor Beginn der Mutterschutzfrist erzielt haben. Zu den Einkünften aus Erwerbstätigkeit gehören Einkünfte aus einer nichtselbständigen Tätigkeit, aus einer selbständigen Tätigkeit, Gewerbetrieb und Land- und Forstwirtschaft. Andere Einkünfte, wie zum Beispiel Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder Kapitalvermögen bleiben unberücksichtigt. Die Einkünfte des anderen Elternteils haben auf die Höhe Ihres Elterngeldes keinen Einfluss. Zu den Einkünften aus Erwerbstätigkeit zählt auch der Verdienst aus einer geringfügigen Beschäftigung (400 €, Minijob).
Einmal-, Sonderzahlungen wie z.B. Urlaubs- und Weihnachtsgeld oder Jubiläumszuwendungen werden bei der Ermittlung des Durchschnittseinkommens nicht berücksichtigt.
Muss man 12 Monate vor der Geburt erwerbstätig gewesen sein, um einen Anspruch auf Elterngeld zu haben?
Nein. Nur: Je kürzer der Zeitraum war, in dem im Jahr vor der Geburt Einkommen erzielt wurde, desto geringer fällt das Elterngeld grundsätzlich aus.
In welcher Höhe wird das Elterngeld gezahlt?
Wenn Sie in den zwölf Monaten vor der Geburt des Kindes keine Einkünfte aus Erwerbstätigkeit erzielt haben, steht ein Mindestbetrag von monatlich 300 € zu.
Sofern das Elterngeld aus einem vorangegangenen Erwerbseinkommen berechnet werden soll, beträgt dies in der Regel 67 % Ihres durchschnittlichen Nettoeinkommens aus dem 12-Monatszeitraum vor der Geburt/vor der Mutterschutzfrist. Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss sowie beamtenrechtliche Bezüge werden auf das Elterngeld angerechnet.
Beträgt Ihr durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen in dem 12-Monatszeitraum weniger als 1.000 €, erhöht sich der Prozentsatz von 67 % wie im nachstehenden Beispiel beschrieben:
Beispiel:
  • Durchschnittliches Einkommen vor Geburt: 400 €
  • Differenz zu 1.000 €: 600 €
  • 600 : 2 x 0,1 = 30 %
  • 67 % + 30 % = 97 %
  • zustehendes Elterngeld:
  • 97 % von 400 € = 388 €
Beträgt Ihr durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen in dem 12-Monatszeitraum zwischen 1.200 € und 1.240 €, reduziert sich der Prozentsatz von 67 % wie im nachstehenden Beispiel beschrieben.
Beispiel:
  • Durchschnittliches Einkommen vor Geburt: 1.220 €
  • Differenz zu 1.200 €: 20 €
  • 20 : 2 x 0,1 = 1 %
  • 67 % - 1 % = 66 %
  • zustehendes Elterngeld:
  • 66 % von 1.220 € = 805,20 €
Beträgt Ihr durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen in dem 12-Monatszeitraum 1.240 € oder mehr, beträgt Ihr Elterngeld 65 % dieses Einkommens.
Nur wer so viel verdient, dass das Finanzamt von ihm die sogenannte "Reichensteuer" verlangt, hat keinen Anspruch auf Elterngeld. Das betrifft Alleinerziehende, die im Kalenderjahr vor der Geburt mehr als 250.00 Euro versteuern mussten, und Elternpaare, die zusammen mehr als 500.000 Euro zu versteuerndes Einkommen hatten.
Weitere Einzelheiten finden Sie hier:
Werden Geschwisterkinder bei der Berechnung des Elterngeldes berücksichtigt?
Familien mit mehr als einem Kind können einen Geschwisterbonus erhalten.
Dieser Geschwisterbonus beträgt 10 v.H. des errechneten Elterngeldes, mindestens jedoch 75 € im Monat. Steht nur der Mindestbetrag in Höhe von 300 € zu, erhöht sich dieser durch den Geschwisterbonus auf 375 €. Bei zwei Kindern im Haushalt besteht der Anspruch auf den Geschwisterbonus solange, bis das ältere Geschwisterkind drei Jahre alt ist. Bei drei und mehr Kindern im Haushalt genügt es, wenn mindestens zwei Kinder das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Mit dem Ende des Monats, in dem das ältere Geschwisterkind seinen dritten bzw. sechsten Geburtstag vollendet, entfällt der Erhöhungsbetrag. Die Altersgrenze beträgt bei behinderten Kindern (GdB mindestens 20) jeweils 14 Jahre.
Wie hoch ist das Elterngeld bei Mehrlingsgeburten?
Zusätzlich zum errechneten Elterngeld werden für jeden Mehrling 300 € gezahlt. Eine Erhöhung des Elterngeldes um den Geschwisterbonus kommt daneben nicht in Betracht.
Kann ich in Teilzeit arbeiten, während ich Elterngeld bekomme?
Während Sie Elterngeld bekommen, dürfen Sie wöchentlich bis zu 30 Stunden arbeiten. Die dabei erzielten Einkünfte werden bei der Bemessung des Elterngeldes berücksichtigt.
Wie wirkt sich mein Einkommen aus einer Tätigkeit während des Elterngeldbezuges aus?
Ihr Einkommen aus einer Teilzeittätigkeit während des Elterngeldbezuges wird ebenso angerechnet, wie mögliche Einkünfte aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft. Auch so genannte Entgeltersatzleistungen, die Sie eventuell erhalten, werden berücksichtigt (zum Beispiel Arbeitslosengeld, Krankengeld).
Beispiel:
  • Durchschnittliches Einkommen vor der Geburt: 2.000 €
  • abzüglich voraussichtliches durchschnittliches Einkommen nach der Geburt 1.200 €
  • Differenz: 800 €
  • davon 67 % = zustehendes Elterngeld 536 €
Wird das Elterngeld auf das Arbeitslosengeld II ("Hartz IV") angerechnet?
Grundsätzlich ja. Wer aber vor der Geburt gearbeitet und nur ergänzend Arbeitslosengeld II bezogen hat, bekommt einen Teil des Elterngelds zusätzlich zum Arbeitslosengeld II. Dieser Teil entspricht der Höhe des durchschnittlichen Monatseinkommens vor der Geburt, beträgt aber höchstens 300 €.
Beispiel:
  • Durchschnittliches Einkommen vor der Geburt: 200 € Erwerbseinkommen + ergänzend Arbeitslosengeld II
  • Nach der Geburt besteht Anspruch auf Elterngeld in Höhe des Mindestbetrags von 300 €; außerdem besteht ein Anspruch auf Arbeitslosengeld II.
  • Von dem Elterngeld bleiben 200 € (= durchschnittliches monatliches Erwerbseinkommen vor der Geburt) anrechnungsfrei; die restlichen 100 € werden auf das Arbeitslosengeld II angerechnet.
Wo erhalte ich Antwort auf Fragen zum Thema Elternzeit?
Weitere Informationen erhalten Sie auch unterhttp://www.bmfsfj.bund.de/Politikbereiche/familie,did=76672.html

28 Mart 2011 Pazartesi

Kindergeld auch nach dem Abi

Der Gesetzgeber zahlt für jedes erste und zweite Kind 164 Euro Kindergeld. Das dritte Kind kommt in den Genuss von 170 Euro und ab dem vierten werden 179 Euro gezahlt.

Wenn sich das Kind nach dem 18. Lebensjahr noch in einer Ausbildung befindet (Besuch von allgemeinbildenden Schulen, Berufsausbildung oder Studium), fließt das Kindergeld bis zum vollendeten 25. Lebensjahr.

Der Anspruch auf Kindergeld muss allerdings nachgewiesen werden. Dafür wird eine Schul- oder Immatrikulationsbescheinigung eingereicht. 7680 Euro dürfen die Kindergeldbezieher selber maximal pro Jahr verdienen (Zinserträge + z.B. Einkommen aus Nebenjob). Bei Einkünften, die als Arbeitnehmer erzielt werden, können allerdings 920 Euro Pauschbetrag abgezogen werden. Zwischen Schule und Ausbildung kann zusätzlich eine viermonatige Karenzzeit genutzt werden.

Wer eine kleine Pause einlegen möchte oder zwischen Abi und Studium zwangsläufig einlegen muss, erhält maximal vier Monate das Kindergeld. Danach ist eine Meldung bei der Agentur für Arbeit als Arbeitssuchender Pflicht. Nur bei genügend Einsatz bei der Suche nach einem Arbeitsplatz, wird auch gezahlt.

20 Mart 2011 Pazar

Um wie viel wird das Elterngeld gekürzt?

Viele junge Familien mit einem kleinem Baby haben schon bald weniger Geld im Portemonnaie. Im Sparpaket der Bundesregierung werden Familien nicht verschont - unter anderem beim Elterngeld. Hier die Einzelheiten.
Die Bundesregierung setzt den Rotstift an - auch beim Elterngeld
Bis zum Jahr 2014 will die Bundesregierung zur Haushaltssanierung mehr als 80 Milliarden Euro sparen. Dazu hat sie ein gewaltiges Sparpaket beschlossen. Das Ziel: Die Vorgaben der im Grundgesetz verankerten Schuldenbremse und den Euro-Stabilitätspakt irgendwie einhalten. Dazu sollen alleine im kommenden Jahr 11,2 Milliarden Euro eingespart werden.
Gespart wird vor allem im sozialen Bereich - unter anderem auch beim Elterngeld. Zwar werden das Mindestelterngeld von 300 Euro (beispielsweise für Studierende) sowie der Höchstsatz von 1.800 Euro bestehen bleiben - der Teufel steckt jedoch im Detail: So sollen etwa Eltern mit einem Nettoeinkommen ab 1.200 Euro nicht mehr wie zuvor 67 Prozent ihres letzten Gehaltes erhalten, sondern nur noch 65 Prozent. Betroffen sind davon nach Berechnungen des Bundesfamilienministeriums etwa 25 Prozent aller derzeitigen Elterngeldbezieher. Außerdem sollen pauschal besteuerte Arbeitgeberleistungen wie etwa ein Dienstwagen bei der Berechnung des Einkommens nicht mehr berücksichtig werden.
Okay, das klingt gar nicht so dramatisch - die meisten Eltern in dieser Gehaltsklasse werden eine solch moderate Kürzung sicher verkraften können. Hart trifft es dagegen die Langzeitarbeitslosen: Künftig wird das Elterngeld auf Hartz IV angerechnet - wie es schon jetzt mit dem Kindergeld geschieht. De facto bekommen sie damit aber eigentlich kein Elterngeld mehr. Betroffen sind davon laut Bundesfamilienministerium rund 130.000 Familien - 16 Prozent aller Elterngeldbezieher.
Von der Verrechnung des Elterngeldes mit den Hartz-IV-Sätzen sind übrigens auch diejenigen Eltern betroffen, die noch in 2010 das Elterngeld für die doppelte Laufzeit von 24 Monaten (bei einer monatlichen Höhe von 150 statt 300 Euro) beantragt hatten. Am 01. Januar 2011 sind ihre Restgeldansprüche verfallen!
Trotzdem versuchte Bundesfamilienministerin Kristina Schröder (CDU), die geplanten Kürzungen beim Elterngeld zu rechtfertigen: "Das Elterngeld ist ein Erfolgsmodell. Deshalb habe ich dafür gekämpft, dass die grundlegende Struktur unangetastet bleibt - das ist gelungen", sagte sie am Montag in Berlin - fügte jedoch gleich hinzu: "Wir müssen alle sparen. Auch Familien sind davon nicht ausgenommen!. Aber wir müssen das intelligent machen."
Mindest-, Höchstsatz oder irgendwas dazwischen - wie viel Elterngeld bekommen Sie?
Um sicher zu gehen, dass die Einsparungen wirklich so intelligent sind, sollten sich Kristina Schröder, Wolfgang Schäuble & Co. vielleicht einmal schlau machen, wie viel Elterngeld die Familien hier bekommen. So bekamen laut dem Statistischen Bundesamt im dritten Quartal 2009 insgesamt 27,4 Prozent der Elterngeld-Empfänger den Mindestsatz von 300 Euro. Den Höchstsatz von 1.800 Euro erhielten gerade mal 4,3 Prozent.
Und zu welcher Gruppe gehören Sie? Wir möchten gerne wissen, wie viel Elterngeld unsere Userinnen und User bekommen. Machen Sie mit bei der Umfrage - wir sind sehr gespannt! Gerne können Sie uns auch noch einen Kommentar posten, was Sie von den Sparplänen beim Elterngeld halten und was das konkret für Sie bedeuten würde.

Antworten und Neuerungen zum Thema Kindergeld

(nth) Das Kindergeld und der Kinderfreibetrag spielen bei vielen Familien eine feste Rolle in der Budgetplanung. Ob Sie Anspruch auf Kindergeld haben, wann Sie sich für den Kinderfreibetrag entscheiden können und wie viel Geld Ihnen zusteht, können Sie hier nachlesen.

Wem steht Kindergeld zu?

Alle Eltern, die ihren Hauptwohnsitz in der Bundesrepublik haben, können Kindergeld beantragen. Das Kindergeld wird gezahlt für:

alle Kinder unter 18 Jahren.

Kinder in der Ausbildung unter 25 Jahren (plus Zivil- oder Wehrdienst, währenddessen besteht aber kein Anspruch).

Kinder, die wegen einer Behinderung außerstande sind sich selbst zu unterhalten - zeitlich unbegrenzt.

Kinder ohne Ausbildungsplatz und ohne berufsqualifizierenden Abschluss unter 25 Jahren.
Kinder ohne Arbeitsplatz unter 21 Jahren.

In welcher Höhe wird das Kindergeld gezahlt?

Seit dem 01.01.2010 bekommen Eltern für die ersten beiden Kinder monatlich jeweils 184 Euro Kindergeld und für das dritte Kind 190 Euro. Ab dem vierten Kind erhalten Eltern 215 Euro pro Monat.

Lohnt sich für mich der Kinderfreibetrag?

Der Kinderfreibetrag bringt für Eltern eine Steuerentlastung, deren Einkünfte über 35.000 Euro (Alleinerziehende) bzw. 67.000 Euro (Verheirate mit Splittingtarif) jährlich liegen. Wenn das der Fall ist, sollte man Rat bei seinem Steuerberater suchen.

Der Kinderfreibetrag wurde zum 01.01.2010 erhöht - von derzeit 6.024 Euro auf 7.008 Euro. Die Erhöhung der Freibeträge für Kinder wirken sich auch auf die Unterhaltsansprüche von Kindern allein erziehender Eltern aus. Der gesetzliche Mindestunterhalt wird angepasst und beträgt ab Januar 2010:

für Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres 317 Euro

für Kinder bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres 364 Euro und

für Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 426 Euro.

Wo muss ich den Antrag auf Kindergeld stellen?

Der Antrag für das Kindergeld muss schriftlich bei der zuständigen Familienkasse gestellt werden, von der es auch ausgezahlt wird. Angehörige des Öffentlichen Dienstes und Empfänger von Versorgungsbezügen wenden sich mit dem Antrag auf Kindergeld an die mit der Bezügefestsetzung befassten Stelle des jeweiligen öffentlich-rechtlichen Arbeitgebers oder Dienstherrn. Auch eine rückwirkende Leistung kann für das gesamte Kalenderjahr beantragt werden; in bestimmten Fällen sogar bis zu vier Jahren rückwirkend.

Was ist bei Volljährigkeit, Ausbildung und Arbeitssuche zu tun?

Nach Vollendung des 18. Lebensjahres gibt es für das Kind nur noch dann Kindergeld, wenn dessen Einkünfte jährlich unter 8004 Euro liegen. Zusätzlich kann die Werbungskostenpauschale von jährlich 920 Euro geltend gemacht werden. Das BAföG-Darlehen wird jedoch nicht mit einberechnet. Wenn das Kind nur geringfügig mehr als 8004 Euro jährlich verdient, sollte man darüber nachdenken, auf einen Teil des Einkommens zu verzichten. Denn schon eine geringe Überschreitung der Einkommensgrenze kann dazu führen, dass der Anspruch auf Kindergeld verfällt. Das sind immerhin mindestens 2208 Euro jährlich.

Beendet das Kind im Laufe des Jahres seine Ausbildung, dann besteht der Anspruch auf Kindergeld nicht das ganze Jahr über. In dem Fall wird auch die Einkommensgrenze entsprechend gekürzt. Eltern, deren volljährige Kinder sich noch in der Ausbildung befinden, haben unter bestimmten Voraussetzungen außerdem Anspruch auf den Ausbildungsfreibetrag.
Das Kindergeld für Arbeit suchende Kinder zwischen 18 und 21 Jahren kann im Einzelfall gestrichen werden, falls sie sich nicht intensiv genug um Arbeit bemühen.

Es gibt auch noch eine Neuerung zum Thema Unterhaltsvorschuss:

Der Unterhaltsvorschuss ist eine wichtige finanzielle Hilfe für Alleinerziehende: Bleiben die Unterhaltszahlungen des zweiten Elternteils unter dem festgesetzten Regelbedarf, springt der Staat ein. Ab 1. Januar 2010 wird dieser Unterhaltsvorschuss für Kinder getrennt lebender Eltern angehoben:

Kinder bis fünf Jahre bekommen dann 133 Euro anstatt 117 Euro wie bisher und

Sechs- bis Elfjährige bekommen künftig 180 Euro anstatt 158 Euro.

Eltern und Kinder haben ein Recht auf Krippenplätze

(nth) Der Anspruch auf einen Krippenplatz darf von den Eltern nicht einfach aufgegeben werden, nur weil das im Moment höhere Investitionen der Gemeinden erfordert. Die Kommunen schlagen nämlich wegen der leeren Kassen Alarm. Ab 2013 gilt zwar per Gesetz der Rechtsanspruch auf einen Krippenplatz, aber es wird befürchtet, dass das Geld für den Ausbau der Betreuungseinrichtungen nicht reichen wird.

Es zeichnet sich jetzt schon ab, dass mehr als die kalkulierten 35 Prozent der Eltern ihre Kleinen in Krippen oder bei Tagesmüttern unterbringen wollen. Das zumindest ist das Ergebnis einer neuen Umfrage bei jungen Frauen, die allerdings selbst noch kinderlos sind. Aber auch Wissenschaftler gehen davon aus, dass mehr Mütter und Väter auf ihren Anspruch pochen werden. Kann eine Gemeinde ihnen dann keine Krippenplätze anbieten, könnten die Eltern für ihren Krippenplatz klagen.

Den Kommunen ist bewusst, dass sie diese Klagen verlieren würden. Aber anstatt nun verstärkt mit dem Ausbau zu beginnen, wählen die kommunalen Spitzenverbände erst einmal den Weg des geringeren Widerstandes. Der Hauptgeschäftsführer des Deutschen Städte- und Gemeindebundes, Gerd Landsberg, fordert den ab 2013 geltenden Rechtsanspruch auf einen Krippenplatz einzuschränken.

Das aber würde bedeuten, die Kinderbetreuung wieder in die Hände des Bürgermeisters und Rates der Gemeinde mit deren entsprechender Finanzkraft zu legen. Wenn dort für die jeweilige Gemeinde Verantwortliche mit der Ansicht sitzen, dass Mütter ihre Kinder besser selbst betreuen sollten, oder die Kassen leer sind, werden die zusätzlichen Krippenplätze gestrichen. Das alles wäre ein Riesenrückschritt in eine Zeit, die es gar nicht mehr gibt.

Zwar wird sich immer noch darum gestritten, ob das Hausmütterchen oder das Karriereweib die schlechtere Mutter ist, aber die Streitgespräche sind längst nicht mehr so erhitzt und so unversöhnlich wie noch vor einigen Jahren. Die Stimmungslage hat sich verändert: Arbeitende Mütter, auch mit kleineren Kindern, sind selbstverständlich geworden. Das von der CSU erkämpfte Betreuungsgeld ist das eindeutigste Zeichen dafür, dass jede Frau (und mittlerweile auch jeder Mann) es sich heute gut überlegen muss, ob und wenn ja, für wie lange sie aus dem Beruf aussteigen kann, um ihre Kinder zu betreuen.

Nach der Änderung des Unterhaltsrechts ist der Versorger der Familie im Falle eines Scheiterns der Ehe nur noch sehr kurz und eingeschränkt unterhaltspflichtig. Es wird immer schwieriger, je länger die Frau (meistens ist es sie) aus dem Beruf ausgestiegen ist, wieder eine angemessene Arbeit zu finden. Somit haben nicht nur emanzipierte Frauen, sondern auch die Politik Fakten geschaffen, die ein Recht auf Kindergarten- und Krippenplätze unverzichtbar machen.

Es geht aber nicht nur um die Mütter. Man darf auch all die schönen Konzepte der frühkindlichen Bildung nicht vergessen, die nach dem „Pisa-Desaster“ gerne genannt, aber ungern finanziert werden. Die Erkenntnis, dass es vielen Kindern nicht nur aus Ausländer- und benachteiligten deutschen Familien gut tut, wenn sie frühzeitig mit anderen Kindern zusammen kommen und gefördert werden, hat sich durchgesetzt. Eine Chance auf Erfolg in der Schule wird einem Teil der Kinder verbaut, wenn sie nicht lange vor dem sechsten Lebensjahr anderswo als in der Familie gefordert und unterstützt werden.

Durchzusetzen, den Rechtsanspruch einzuschränken, wäre daher ein alarmierendes Zeichen. Genau so fatal wäre es aber auch, nicht die realistischen Zahlen zu ermitteln und dementsprechend zu investieren, wie es die Kommunen jetzt fordern. Wie viele Krippen- und Tagesmütterplätze werden wirklich wo gebraucht? Holt der Westen auf gegenüber dem Osten, in dem die Zahl der Krippenplätze seit DDR-Zeiten deutlich höher ist? Wo liegen die regionalen Unterschiede?

Es geht am Ende schließlich um ganz kleine Kinder und nicht um Waren, die man zur Not auch ein wenig höher und enger stapeln kann. Aufbewahrungsstätten, in denen die Erzieher keine Zeit, keine Kompetenz und keine Kraft für ein anregendes Programm und liebevolle Fürsorge haben, sind selbst für Politiker nicht erstrebenswert. Ein angemessener Betreuungsschlüssel in den Krippen und eine gute Ausbildung der Erzieher und Tagesmütter müssen deshalb immer mit bedacht werden - und in der Rechnung mit kalkuliert.

Wenn die Kommunen diese Aufgabe aus eigener Kraft nicht stemmen können, müssen der Bund und die Länder ihnen, abgesehen von allen Finanznöten, unter die Arme greifen. Kinder dulden schließlich keinen Aufschub!

15 Mart 2011 Salı

Familienförderung

(nth) Der Staat tut einiges für junge Familien. Aber außer dem allgemein bekannten Kindergeld gibt es noch viele Möglichkeiten, die allerdings einer genauen Überprüfung unterzogen werden sollten.
Freibetrag, Kindergeld, Sparzulage, Familienförderung … Den meisten Eltern raucht der Kopf, wenn sie beginnen, sich mit dem zusätzlichen Geld für ihren Nachwuchs zu befassen. Was verbirgt sich hinter den Zuschlägen, Zulagen und Zuschüssen für Kinder und Familien? Wer bekommt was und unter welchen Voraussetzungen?
Das Familienministerium listet laut Stiftung Warentest mehr als 150 verschiedene Maßnahmen für die Familienförderung auf, für die im Jahr 250 Milliarden Euro zur Verfügung stehen. Darin enthalten sind allerdings auch Posten wie Steuervorteile durch Ehegattensplitting, Steuerfreibeträge oder die beitragsfreie Mitversicherung von Kindern in der Krankenkasse. Man sollte sich je nach Alter der Kinder schrittweise an die Fördermöglichkeiten herantasten. Türöffner für die meisten Zulagen ist das Kindergeld.

Starthilfe zur Geburt

Nach der Geburt des ersten Kindes sitzen viele Eltern schluckend vor einem Haufen Papier und das bürokratische Ausmaß der staatlichen Starthilfe wird ihnen vor Augen geführt. Da lautet das Motto: Augen auf und durch! Damit das Geld zügig fließt, müssen die wichtigsten Anträge kurzfristig ausgefüllt und eingereicht werden. Kindergeld lässt sich einfach und problemlos beantragen. Aber der eigentliche Clou ist der Antrag für das Elterngeld.
2007 wurde dieses Instrument zur Familienförderung eingeführt, um einen finanziellen Ausgleich für den Elternteil zu bringen, der für die Betreuung des Nachwuchses im ersten Jahr beruflich kürzer tritt. In den allermeisten Fällen sind das die Mütter. Aus diesem Grunde werden, als zusätzlicher Anreiz, zwei „Vätermonate“ obendrauf gelegt, falls sich der Vater des Kindes auch zur Betreuung bereit erklärt. Insgesamt können also Eltern, die sich die Kinderbetreuung in der ersten Lebensphase ihres Kindes teilen, derzeit 14 Monate lang volles Elterngeld bekommen – immerhin 67 Prozent des jeweiligen Nettoeinkommens, höchstens aber 1800 Euro. Oder sie nehmen 28 Monate lang jeweils die Hälfte des Geldes. Die Entscheidung dafür trifft das Elternpaar. Wer sein Kind allein erzieht, kann auch für sich selbst 14 Monate Förderung beantragen.
Bei der Einführung des Elterngeldes wurde kräftig damit geworben, dass es steuerfrei gezahlt würde. Das ist aber so nicht ganz richtig. Zwar wird es selbst steuerfrei gezahlt, aber die Summe wird zur Berechnung des Steuersatzes komplett auf das zu versteuernde Einkommen obenauf geschlagen, sodass sich der Steuersatz meist kräftig erhöht. Damit kann dann trotz Elterngeld eine Steuernachzahlung fällig werden. Ein Beispiel: Der Vater verdient 35.000 Euro, die normalerweise zu einem Satz von knapp zwölf Prozent versteuert werden. Bekommt die Mutter zusätzlich 12.000 Euro Elterngeld, dann werden die 35.000 Euro zu dem Satz versteuert, der eigentlich erst bei 47.000 Euro veranschlagt wird. Das sind fast 16 Prozent – was zu einer Nachzahlung von 1375 Euro führt.

Kindergeld wird lange Jahre gezahlt

Wenn man das Kindergeld vor der Verjährungsfrist von vier Jahren nach dem Geburtsjahr beantragt, wird es bis zur Volljährigkeit gezahlt. Jeweils 184 Euro für die beiden ersten Kinder, 190 Euro für das dritte und 215 Euro für jedes weitere Kind. Mit dem Kindergeld hängen zahlreiche andere Vergünstigungen zusammen, wie beispielsweise bei der Riester-Rente. Wer mit einem Riestervertrag für das Alter vorsorgt und Kinder hat, kassiert vom Staat im Jahr 185 Euro pro Kind, wenn es vor 2008 geboren wurde und für jüngere Kinder sogar 300 Euro. Auch bei der Eigenheimzulage ist Kindergeld ausschlaggebend für die Kinderzulage, die pro Kind und Jahr immerhin 800 Euro ausmacht. In der achtjährigen Förderphase sind das 6400 Euro.
Kindergeld und steuerlicher Kinderfreibetrag werden häufig in einem Atemzug genannt. Allerdings verrechnet das Finanzamt am Jahresende diese beiden Förderungen miteinander. Über die Einkommensteuererklärung entscheidet allein das Finanzamt, ob der Kinderfreibetrag oder das Kindergeld zu mehr direkter Entlastung für die Familie führt. 2010 wurde der Kinderfreibetrag von 6024 Euro auf 7008 Euro erhöht. Diese Summe berechnet sich aus dem so genannten Grundbedarf (4368 Euro) eines Kindes und dem Betreuungsfreibetrag (2640 Euro). Der Kinderfreibetrag ist allerdings nur für Besserverdienende interessant. Von Stiftung Warentest wurde ausgerechnet, dass verheiratete Eltern erst ab einem zu versteuernden Jahreseinkommen von etwa 75.000 Euro stärker vom Freibetrag als vom Kindergeld profitieren.
Profitieren können Eltern vom Kinderfreibetrag beispielsweise bei der Arbeitnehmersparzulage und der Wohnungsbauprämie, da diese Zulagen an bestimmte Einkommensgrenzen gebunden sind. Eltern, die die Einkommensgrenze dafür übersteigen, kann die Minderung des zu versteuernden Einkommens durch den Freibetrag eine erhebliche Hilfe sein und das Einkommen senken. Dann kommen sie in den förderwürdigen Bereich. Die Einkommensgrenze bei der Wohnungsbauprämie liegt für Alleinstehende bei 25.600 Euro, für Verheiratete bei 51.000 Euro. Der Staat zahlt an Verheiratete pro Jahr maximal 1024 Euro Zuschuss für laufende Bausparbeiträge, Guthabenzinsen auf Bausparguthaben oder Abschlussgebühren.

Kinder werden irgendwann erwachsen

Ab dem 18. Geburtstag des Kindes wird’s kompliziert. Dann endet der reguläre Bezug des Kindergeldes. Besucht der junge Erwachsene aber weiterhin eine Schule, studiert, oder befindet sich in einer Ausbildung, kann der Kindergeldbezug bis zum 25 Lebensjahr ausgedehnt werden. Eltern sollten aber unbedingt die Einnahmen ihres Sprösslings im Auge behalten. Wer bestimmte Einkommensgrenzen überschreitet, kann auch als Student nicht mehr beitragsfrei als Familienmitglied krankenversichert werden. Hier liegen die Grenzen bei einem Verdienst von regelmäßig 360 Euro monatlich während des Semesters oder bei 400 Euro für einen Minijob.
Wenn der junge Student nebenbei gut verdient oder beim Azubi die Ausbildungsvergütung ganz ordentlich ist – nebst ein paar Zinsen auf Angespartes –, ist nicht nur die Familienversicherung dahin, sondern auch der Kindergeldanspruch: 8004 Euro darf ein Kind unter dem Strich pro Jahr erwirtschaften, ohne dass das Kindergeld gestrichen wird – und damit auch andere Vergünstigungen für Eltern verloren gehen. Um sich diese Vergünstigungen zu erhalten, muss man genau rechnen und alle Einkunftsarten berücksichtigen. Grundsätzlich dürfen von den Einnahmen Werbungskosten abgezogen werden und auch die Beiträge für die Sozialversicherung. Hilfreich kann es ebenfalls sein, besondere Ausbildungskosten geltend zu machen wie Fahrten zwischen Wohnung und Ausbildungsstätte, Studiengebühren, Bücher, Kopierkosten oder Abschreibungen für den Laptop. „Manchmal kann eine gezielte kleine Investition zum Jahresende, zum Beispiel in Fachliteratur oder Computerzubehör, die gesamte Förderung retten“, empfiehlt die Stiftung Warentest.