Wem steht Kindergeld zu?
Alle Eltern, die ihren Hauptwohnsitz in der Bundesrepublik haben, können Kindergeld beantragen. Das Kindergeld wird gezahlt für:
alle Kinder unter 18 Jahren.
Kinder in der Ausbildung unter 25 Jahren (plus Zivil- oder Wehrdienst, währenddessen besteht aber kein Anspruch).
Kinder, die wegen einer Behinderung außerstande sind sich selbst zu unterhalten - zeitlich unbegrenzt.
Kinder ohne Ausbildungsplatz und ohne berufsqualifizierenden Abschluss unter 25 Jahren.
Kinder ohne Arbeitsplatz unter 21 Jahren.
In welcher Höhe wird das Kindergeld gezahlt?
Seit dem 01.01.2010 bekommen Eltern für die ersten beiden Kinder monatlich jeweils 184 Euro Kindergeld und für das dritte Kind 190 Euro. Ab dem vierten Kind erhalten Eltern 215 Euro pro Monat.
Lohnt sich für mich der Kinderfreibetrag?
Der Kinderfreibetrag bringt für Eltern eine Steuerentlastung, deren Einkünfte über 35.000 Euro (Alleinerziehende) bzw. 67.000 Euro (Verheirate mit Splittingtarif) jährlich liegen. Wenn das der Fall ist, sollte man Rat bei seinem Steuerberater suchen.
Der Kinderfreibetrag wurde zum 01.01.2010 erhöht - von derzeit 6.024 Euro auf 7.008 Euro. Die Erhöhung der Freibeträge für Kinder wirken sich auch auf die Unterhaltsansprüche von Kindern allein erziehender Eltern aus. Der gesetzliche Mindestunterhalt wird angepasst und beträgt ab Januar 2010:
für Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres 317 Euro
für Kinder bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres 364 Euro und
für Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 426 Euro.
Wo muss ich den Antrag auf Kindergeld stellen?
Der Antrag für das Kindergeld muss schriftlich bei der zuständigen Familienkasse gestellt werden, von der es auch ausgezahlt wird. Angehörige des Öffentlichen Dienstes und Empfänger von Versorgungsbezügen wenden sich mit dem Antrag auf Kindergeld an die mit der Bezügefestsetzung befassten Stelle des jeweiligen öffentlich-rechtlichen Arbeitgebers oder Dienstherrn. Auch eine rückwirkende Leistung kann für das gesamte Kalenderjahr beantragt werden; in bestimmten Fällen sogar bis zu vier Jahren rückwirkend.
Was ist bei Volljährigkeit, Ausbildung und Arbeitssuche zu tun?
Nach Vollendung des 18. Lebensjahres gibt es für das Kind nur noch dann Kindergeld, wenn dessen Einkünfte jährlich unter 8004 Euro liegen. Zusätzlich kann die Werbungskostenpauschale von jährlich 920 Euro geltend gemacht werden. Das BAföG-Darlehen wird jedoch nicht mit einberechnet. Wenn das Kind nur geringfügig mehr als 8004 Euro jährlich verdient, sollte man darüber nachdenken, auf einen Teil des Einkommens zu verzichten. Denn schon eine geringe Überschreitung der Einkommensgrenze kann dazu führen, dass der Anspruch auf Kindergeld verfällt. Das sind immerhin mindestens 2208 Euro jährlich.
Beendet das Kind im Laufe des Jahres seine Ausbildung, dann besteht der Anspruch auf Kindergeld nicht das ganze Jahr über. In dem Fall wird auch die Einkommensgrenze entsprechend gekürzt. Eltern, deren volljährige Kinder sich noch in der Ausbildung befinden, haben unter bestimmten Voraussetzungen außerdem Anspruch auf den Ausbildungsfreibetrag.
Das Kindergeld für Arbeit suchende Kinder zwischen 18 und 21 Jahren kann im Einzelfall gestrichen werden, falls sie sich nicht intensiv genug um Arbeit bemühen.
Es gibt auch noch eine Neuerung zum Thema Unterhaltsvorschuss:
Der Unterhaltsvorschuss ist eine wichtige finanzielle Hilfe für Alleinerziehende: Bleiben die Unterhaltszahlungen des zweiten Elternteils unter dem festgesetzten Regelbedarf, springt der Staat ein. Ab 1. Januar 2010 wird dieser Unterhaltsvorschuss für Kinder getrennt lebender Eltern angehoben:
Kinder bis fünf Jahre bekommen dann 133 Euro anstatt 117 Euro wie bisher und
Sechs- bis Elfjährige bekommen künftig 180 Euro anstatt 158 Euro.
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