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15 Mart 2011 Salı

Familienförderung

(nth) Der Staat tut einiges für junge Familien. Aber außer dem allgemein bekannten Kindergeld gibt es noch viele Möglichkeiten, die allerdings einer genauen Überprüfung unterzogen werden sollten.
Freibetrag, Kindergeld, Sparzulage, Familienförderung … Den meisten Eltern raucht der Kopf, wenn sie beginnen, sich mit dem zusätzlichen Geld für ihren Nachwuchs zu befassen. Was verbirgt sich hinter den Zuschlägen, Zulagen und Zuschüssen für Kinder und Familien? Wer bekommt was und unter welchen Voraussetzungen?
Das Familienministerium listet laut Stiftung Warentest mehr als 150 verschiedene Maßnahmen für die Familienförderung auf, für die im Jahr 250 Milliarden Euro zur Verfügung stehen. Darin enthalten sind allerdings auch Posten wie Steuervorteile durch Ehegattensplitting, Steuerfreibeträge oder die beitragsfreie Mitversicherung von Kindern in der Krankenkasse. Man sollte sich je nach Alter der Kinder schrittweise an die Fördermöglichkeiten herantasten. Türöffner für die meisten Zulagen ist das Kindergeld.

Starthilfe zur Geburt

Nach der Geburt des ersten Kindes sitzen viele Eltern schluckend vor einem Haufen Papier und das bürokratische Ausmaß der staatlichen Starthilfe wird ihnen vor Augen geführt. Da lautet das Motto: Augen auf und durch! Damit das Geld zügig fließt, müssen die wichtigsten Anträge kurzfristig ausgefüllt und eingereicht werden. Kindergeld lässt sich einfach und problemlos beantragen. Aber der eigentliche Clou ist der Antrag für das Elterngeld.
2007 wurde dieses Instrument zur Familienförderung eingeführt, um einen finanziellen Ausgleich für den Elternteil zu bringen, der für die Betreuung des Nachwuchses im ersten Jahr beruflich kürzer tritt. In den allermeisten Fällen sind das die Mütter. Aus diesem Grunde werden, als zusätzlicher Anreiz, zwei „Vätermonate“ obendrauf gelegt, falls sich der Vater des Kindes auch zur Betreuung bereit erklärt. Insgesamt können also Eltern, die sich die Kinderbetreuung in der ersten Lebensphase ihres Kindes teilen, derzeit 14 Monate lang volles Elterngeld bekommen – immerhin 67 Prozent des jeweiligen Nettoeinkommens, höchstens aber 1800 Euro. Oder sie nehmen 28 Monate lang jeweils die Hälfte des Geldes. Die Entscheidung dafür trifft das Elternpaar. Wer sein Kind allein erzieht, kann auch für sich selbst 14 Monate Förderung beantragen.
Bei der Einführung des Elterngeldes wurde kräftig damit geworben, dass es steuerfrei gezahlt würde. Das ist aber so nicht ganz richtig. Zwar wird es selbst steuerfrei gezahlt, aber die Summe wird zur Berechnung des Steuersatzes komplett auf das zu versteuernde Einkommen obenauf geschlagen, sodass sich der Steuersatz meist kräftig erhöht. Damit kann dann trotz Elterngeld eine Steuernachzahlung fällig werden. Ein Beispiel: Der Vater verdient 35.000 Euro, die normalerweise zu einem Satz von knapp zwölf Prozent versteuert werden. Bekommt die Mutter zusätzlich 12.000 Euro Elterngeld, dann werden die 35.000 Euro zu dem Satz versteuert, der eigentlich erst bei 47.000 Euro veranschlagt wird. Das sind fast 16 Prozent – was zu einer Nachzahlung von 1375 Euro führt.

Kindergeld wird lange Jahre gezahlt

Wenn man das Kindergeld vor der Verjährungsfrist von vier Jahren nach dem Geburtsjahr beantragt, wird es bis zur Volljährigkeit gezahlt. Jeweils 184 Euro für die beiden ersten Kinder, 190 Euro für das dritte und 215 Euro für jedes weitere Kind. Mit dem Kindergeld hängen zahlreiche andere Vergünstigungen zusammen, wie beispielsweise bei der Riester-Rente. Wer mit einem Riestervertrag für das Alter vorsorgt und Kinder hat, kassiert vom Staat im Jahr 185 Euro pro Kind, wenn es vor 2008 geboren wurde und für jüngere Kinder sogar 300 Euro. Auch bei der Eigenheimzulage ist Kindergeld ausschlaggebend für die Kinderzulage, die pro Kind und Jahr immerhin 800 Euro ausmacht. In der achtjährigen Förderphase sind das 6400 Euro.
Kindergeld und steuerlicher Kinderfreibetrag werden häufig in einem Atemzug genannt. Allerdings verrechnet das Finanzamt am Jahresende diese beiden Förderungen miteinander. Über die Einkommensteuererklärung entscheidet allein das Finanzamt, ob der Kinderfreibetrag oder das Kindergeld zu mehr direkter Entlastung für die Familie führt. 2010 wurde der Kinderfreibetrag von 6024 Euro auf 7008 Euro erhöht. Diese Summe berechnet sich aus dem so genannten Grundbedarf (4368 Euro) eines Kindes und dem Betreuungsfreibetrag (2640 Euro). Der Kinderfreibetrag ist allerdings nur für Besserverdienende interessant. Von Stiftung Warentest wurde ausgerechnet, dass verheiratete Eltern erst ab einem zu versteuernden Jahreseinkommen von etwa 75.000 Euro stärker vom Freibetrag als vom Kindergeld profitieren.
Profitieren können Eltern vom Kinderfreibetrag beispielsweise bei der Arbeitnehmersparzulage und der Wohnungsbauprämie, da diese Zulagen an bestimmte Einkommensgrenzen gebunden sind. Eltern, die die Einkommensgrenze dafür übersteigen, kann die Minderung des zu versteuernden Einkommens durch den Freibetrag eine erhebliche Hilfe sein und das Einkommen senken. Dann kommen sie in den förderwürdigen Bereich. Die Einkommensgrenze bei der Wohnungsbauprämie liegt für Alleinstehende bei 25.600 Euro, für Verheiratete bei 51.000 Euro. Der Staat zahlt an Verheiratete pro Jahr maximal 1024 Euro Zuschuss für laufende Bausparbeiträge, Guthabenzinsen auf Bausparguthaben oder Abschlussgebühren.

Kinder werden irgendwann erwachsen

Ab dem 18. Geburtstag des Kindes wird’s kompliziert. Dann endet der reguläre Bezug des Kindergeldes. Besucht der junge Erwachsene aber weiterhin eine Schule, studiert, oder befindet sich in einer Ausbildung, kann der Kindergeldbezug bis zum 25 Lebensjahr ausgedehnt werden. Eltern sollten aber unbedingt die Einnahmen ihres Sprösslings im Auge behalten. Wer bestimmte Einkommensgrenzen überschreitet, kann auch als Student nicht mehr beitragsfrei als Familienmitglied krankenversichert werden. Hier liegen die Grenzen bei einem Verdienst von regelmäßig 360 Euro monatlich während des Semesters oder bei 400 Euro für einen Minijob.
Wenn der junge Student nebenbei gut verdient oder beim Azubi die Ausbildungsvergütung ganz ordentlich ist – nebst ein paar Zinsen auf Angespartes –, ist nicht nur die Familienversicherung dahin, sondern auch der Kindergeldanspruch: 8004 Euro darf ein Kind unter dem Strich pro Jahr erwirtschaften, ohne dass das Kindergeld gestrichen wird – und damit auch andere Vergünstigungen für Eltern verloren gehen. Um sich diese Vergünstigungen zu erhalten, muss man genau rechnen und alle Einkunftsarten berücksichtigen. Grundsätzlich dürfen von den Einnahmen Werbungskosten abgezogen werden und auch die Beiträge für die Sozialversicherung. Hilfreich kann es ebenfalls sein, besondere Ausbildungskosten geltend zu machen wie Fahrten zwischen Wohnung und Ausbildungsstätte, Studiengebühren, Bücher, Kopierkosten oder Abschreibungen für den Laptop. „Manchmal kann eine gezielte kleine Investition zum Jahresende, zum Beispiel in Fachliteratur oder Computerzubehör, die gesamte Förderung retten“, empfiehlt die Stiftung Warentest.

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